dc AG
Von-Linde-Str. 11
95326 Kulmbach
Germany
authorLukas Ziegler
E-Commerce

Widerruf per Klick: Diese neue Pflicht trifft Online-Shops ab 2026

Ab 2026 müssen Online-Händler neue Vorgaben für den digitalen Widerruf beachten. Was der verpflichtende Widerrufsbutton für deinen Online-Shop bedeutet, welche Anforderungen gelten und was du jetzt für eine rechtssichere Umsetzung vorbereiten sollten.

Was steckt hinter dem Widerrufsbutton?

Wer online einkauft, schließt Verträge heute mit wenigen Klicks ab. Den gleichen Vertrag zu widerrufen, war bislang deutlich mühsamer: E-Mail schreiben, Formular suchen, auf eine Antwort warten. Das ändert sich.

Ab Juni 2026 müssen viele Unternehmen, die Verträge über einen Onlineshop abschließen, eine digitale Widerrufsfunktion bereitstellen. Das Ziel des Gesetzgebers ist klar formuliert: Der Widerruf soll genauso einfach und schnell möglich sein wie der Vertragsabschluss selbst.

Die Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie 2023/2673. Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 19. Dezember 2025 vom Bundestag beschlossen und am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die neue Pflicht ist im §356a BGB geregelt und gilt EU-weit einheitlich.

Widerrufsbutton vs. Kündigungsbutton: Nicht dasselbe

Den Kündigungsbutton gibt es bereits seit 2022 (§312k BGB). Er gilt für laufende Verträge wie Abonnements und Mitgliedschaften. Der neue Widerrufsbutton betrifft dagegen Einmalkäufe und Bestellungen mit gesetzlichem Widerrufsrecht.

Aufgepasst: Wer bereits einen Kündigungsbutton implementiert hat, ist damit noch nicht fertig. Beide Funktionen müssen im Shop klar voneinander getrennt sein, da sie unterschiedliche Rechtsfolgen haben.

Wen trifft die Pflicht?

Betroffen sind alle Unternehmen, die b2c-Verträge über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen. Konkret gilt das für:
  • Online-Shops, die Waren an Verbraucher verkaufen
  • Anbieter digitaler Inhalte wie E-Books, Online-Kurse oder Streaming-Dienste
  • Plattformen mit Abonnements, sofern ein Widerrufsrecht besteht
  • Anbieter von Finanzdienstleistungen wie Krediten oder Versicherungen
  • Shops auf Marktplätzen wie Amazon oder eBay
Auch Chatbots und KI-Assistenten können unter die Pflicht fallen, wenn über sie ein Vertragsabschluss erfolgt.
Nicht betroffen sind reine b2b-Online-Shops, Shops mit ausschließlich maßgefertigten Produkten ohne gesetzliches Widerrufsrecht sowie Unternehmen, bei denen der Vertrag erst nach dem Website-Kontakt per E-Mail, Telefon oder persönlich zustande kommt.

Wie die Umsetzung in der Praxis aussieht

In der Praxis besteht die Widerrufsfunktion aus zwei aufeinanderfolgenden Elementen: dem Widerrufsbutton als Einstiegspunkt und einem dedizierten Widerrufsformular als eigentlichem Widerrufsprozess.

Der Widerrufsbutton

Der Widerrufsbutton ist der erste Schritt. Technisch muss es dabei kein klassischer Button sein, auch ein klar beschrifteter und hervorgehobener Link erfüllt die gesetzliche Anforderung. Entscheidend ist, dass er:
  • gut sichtbar platziert ist, zum Beispiel im Footer, aber klar hervorgehoben und eindeutig beschriftet
  • die Beschriftung "Vertrag widerrufen" oder eine gleichwertige Formulierung trägt
  • ohne Login erreichbar ist, wenn auch der Kauf ohne Kundenkonto möglich war
  • während der gesamten 14-tägigen Widerrufsfrist verfügbar bleibt
  • auf mobilen Endgeräten genauso funktioniert wie auf dem Desktop
  • nicht durch Pop-ups oder andere Elemente verdeckt wird
Achtung: Vage oder versteckte Bezeichnungen wie "Kontakt" oder "Serviceanfrage" reichen nicht aus und sind ein klassisches Abmahnrisiko.

Das Widerrufsformular

Ein Klick auf den Widerrufsbutton führt direkt zu einem Widerrufsformular. Viele Online-Shops werden dafür ein angepasstes Kontaktformular einsetzen. Das ist rechtlich zulässig, aber es muss als dediziertes Widerrufsformular konzipiert sein und darf nicht einfach das bestehende allgemeine Kontaktformular mit einem neuen Label sein. Das Formular muss:
  • die Identifikation des Vertrags ermöglichen, zum Beispiel über Name, Bestellnummer und E-Mail-Adresse
  • einen klar beschrifteten Absende-Button enthalten, zum Beispiel "Widerruf bestätigen"
  • nach dem Absenden automatisch eine Eingangsbestätigung per E-Mail versenden, mit Datum und Uhrzeit des Widerrufs
Wichtig: So wenig Pflichtfelder wie möglich. Das Gesetz schreibt den DSGVO-Grundsatz der Datensparsamkeit vor. Es dürfen nur Daten abgefragt werden, die für den Widerruf wirklich notwendig sind. Ein Pflichtfeld für den Widerrufsgrund ist ausdrücklich unzulässig. Auch ein freies Nachrichtenfeld als Pflichtfeld ist problematisch, weil es faktisch einer versteckten Begründungspflicht gleichkommt. Das Ziel: ein Formular mit drei bis vier Feldern und einem Bestätigungsbutton.

Was sonst noch angepasst werden muss

Der Widerrufsbutton selbst ist nur ein Teil der Aufgabe. Parallel dazu müssen angepasst werden:
  • die Widerrufsbelehrung (gesetzlich vorgeschriebener neuer Textbaustein, der auf die digitale Widerrufsmöglichkeit hinweist)
  • die Datenschutzerklärung (neue Datenerhebung im Widerrufsprozess)
  • die AGB
Positiv: Ab Juni 2026 entfällt gleichzeitig die Pflicht, Vertragsunterlagen in Papierform bereitzustellen. Es reicht künftig, alle Vertragsinformationen dauerhaft elektronisch zur Verfügung zu stellen.

Was passiert, wenn du nichts tust?

Die Konsequenzen einer fehlenden oder fehlerhaften Widerrufsfunktion sind erheblich. Neben Abmahnungen durch Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände, die erfahrungsgemäß kurz nach dem Stichtag einsetzen, drohen Bußgelder durch Aufsichtsbehörden.

Besonders unterschätzt wird dieses Risiko: Fehlt die Widerrufsfunktion oder ist sie unklar umgesetzt, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf 12 Monate und 14 Tage. Kund:innen können dann über ein Jahr nach dem Kauf noch wirksam ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen und das Geld zurückfordern.

Was du jetzt konkret tun solltest

Der Stichtag rückt näher. Damit du bis Juni 2026 rechtssicher aufgestellt bist:
  • Prüfen, ob dein Shop von der Pflicht betroffen ist (bei b2c mit gesetzlichem Widerrufsrecht: fast immer)
  • Widerrufsfunktion technisch implementieren, zweistufiger Prozess inklusive automatischer Bestätigungsmail
  • Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung und AGB durch eine:n Rechtsexpert:in anpassen lassen
  • Funktion auf Desktop und mobil testen
  • Interne Prozesse für eingehende Widerrufe vorbereiten
Hinweis: Die neue Widerrufsfunktion sollte erst ab Juni 2026 live gehen. Vorher vorbereiten ist sinnvoll, frühzeitig veröffentlichen nicht.

Wir unterstützen dich bei der Umsetzung 💚

Ob Online-Shop, digitale Plattform oder ERP-seitige Prozessanpassung: Wir bei dc begleiten dich von der Anforderungsanalyse bis zur technischen Umsetzung. Mit Erfahrung aus zahlreichen E-Commerce-Projekten helfen wir dir, die neuen Anforderungen sauber und rechtzeitig umzusetzen. Melde dich gerne bei uns!
Du hast Fragen zum Blogbeitrag?